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Satz
BGB 675x. 6 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften , sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister autorisiert worden sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675x. 6
Absatz
1
ist
nicht
anzuwenden
auf
Lastschriften
,
sobald
diese
durch
eine
Genehmigung
des
Zahlers
unmittelbar
gegenüber
seinem
Zahlungsdienstleister
autorisiert
worden
sind
.