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Satz
BGB 675x. 5 Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen . Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit , eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen , hinzuweisen . Das Recht des Zahlungsdienstleisters , eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen , erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675x. 5
Der
Zahlungsdienstleister
ist
verpflichtet
,
innerhalb
von
zehn
Geschäftstagen
nach
Zugang
eines
Erstattungsverlangens
entweder
den
vollständigen
Betrag
des
Zahlungsvorgangs
zu
erstatten
oder
dem
Zahler
die
Gründe
für
die
Ablehnung
der
Erstattung
mitzuteilen
.
Im
Fall
der
Ablehnung
hat
der
Zahlungsdienstleister
auf
die
Beschwerdemöglichkeit
gemäß
§ 28
des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
und
auf
die
Möglichkeit
,
eine
Schlichtungsstelle
gemäß
§ 14
des
Unterlassungsklagengesetzes
anzurufen
,
hinzuweisen
.
Das
Recht
des
Zahlungsdienstleisters
,
eine
innerhalb
der
Frist
nach
Absatz
4
geltend
gemachte
Erstattung
abzulehnen
,
erstreckt
sich
nicht
auf
den
Fall
nach
Absatz
2.