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Satz
BGB 675x. 3 Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat , wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er , sofern vereinbart , über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675x. 3
Der
Zahler
kann
mit
seinem
Zahlungsdienstleister
vereinbaren
,
dass
er
keinen
Anspruch
auf
Erstattung
hat
,
wenn
er
seine
Zustimmung
zur
Durchführung
des
Zahlungsvorgangs
unmittelbar
seinem
Zahlungsdienstleister
erteilt
hat
und
er
,
sofern
vereinbart
,
über
den
anstehenden
Zahlungsvorgang
mindestens
vier
Wochen
vor
dem
Fälligkeitstermin
vom
Zahlungsdienstleister
oder
vom
Zahlungsempfänger
unterrichtet
wurde
.