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DeutschBGB 675x. 3 Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat , wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er , sofern vereinbart , über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde .