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Satz
BGB 675x. 2 Im Fall von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren , dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat , wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675x. 2
Im
Fall
von
Lastschriften
können
der
Zahler
und
sein
Zahlungsdienstleister
vereinbaren
,
dass
der
Zahler
auch
dann
einen
Anspruch
auf
Erstattung
gegen
seinen
Zahlungsdienstleister
hat
,
wenn
die
Voraussetzungen
für
eine
Erstattung
nach
Absatz
1
nicht
erfüllt
sind
.