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Satz
BGB 675x. 1 Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags , der auf einem autorisierten , vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht , wenn 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und 2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt , den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten , den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können ; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht , wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde . Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters verpflichtet , die Sachumstände darzulegen , aus denen er sein Erstattungsverlangen herleitet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675x. 1
Der
Zahler
hat
gegen
seinen
Zahlungsdienstleister
einen
Anspruch
auf
Erstattung
eines
belasteten
Zahlungsbetrags
,
der
auf
einem
autorisierten
,
vom
oder
über
den
Zahlungsempfänger
ausgelösten
Zahlungsvorgang
beruht
,
wenn
1.
bei
der
Autorisierung
der
genaue
Betrag
nicht
angegeben
wurde
und
2.
der
Zahlungsbetrag
den
Betrag
übersteigt
,
den
der
Zahler
entsprechend
seinem
bisherigen
Ausgabeverhalten
,
den
Bedingungen
des
Zahlungsdiensterahmenvertrags
und
den
jeweiligen
Umständen
des
Einzelfalls
hätte
erwarten
können
;
mit
einem
etwaigen
Währungsumtausch
zusammenhängende
Gründe
bleiben
außer
Betracht
,
wenn
der
zwischen
den
Parteien
vereinbarte
Referenzwechselkurs
zugrunde
gelegt
wurde
.
Der
Zahler
ist
auf
Verlangen
seines
Zahlungsdienstleisters
verpflichtet
,
die
Sachumstände
darzulegen
,
aus
denen
er
sein
Erstattungsverlangen
herleitet
.