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DeutschBGB 675w Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig , hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen , dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet , verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde . Eine Authentifizierung ist erfolgt , wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments , einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale , mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat . Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst , reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus , um nachzuweisen , dass der Zahler 1. den Zahlungsvorgang autorisiert , 2. in betrügerischer Absicht gehandelt , 3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen hat .