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Satz
BGB 675w Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig , hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen , dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet , verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde . Eine Authentifizierung ist erfolgt , wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments , einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale , mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat . Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst , reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus , um nachzuweisen , dass der Zahler 1. den Zahlungsvorgang autorisiert , 2. in betrügerischer Absicht gehandelt , 3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675w
Ist
die
Autorisierung
eines
ausgeführten
Zahlungsvorgangs
streitig
,
hat
der
Zahlungsdienstleister
nachzuweisen
,
dass
eine
Authentifizierung
erfolgt
ist
und
der
Zahlungsvorgang
ordnungsgemäß
aufgezeichnet
,
verbucht
sowie
nicht
durch
eine
Störung
beeinträchtigt
wurde
.
Eine
Authentifizierung
ist
erfolgt
,
wenn
der
Zahlungsdienstleister
die
Nutzung
eines
bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
,
einschließlich
seiner
personalisierten
Sicherheitsmerkmale
,
mit
Hilfe
eines
Verfahrens
überprüft
hat
.
Wurde
der
Zahlungsvorgang
mittels
eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
ausgelöst
,
reicht
die
Aufzeichnung
der
Nutzung
des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
einschließlich
der
Authentifizierung
durch
den
Zahlungsdienstleister
allein
nicht
notwendigerweise
aus
,
um
nachzuweisen
,
dass
der
Zahler
1.
den
Zahlungsvorgang
autorisiert
, 2.
in
betrügerischer
Absicht
gehandelt
, 3.
eine
oder
mehrere
Pflichten
gemäß
§ 675l
verletzt
oder
4.
vorsätzlich
oder
grob
fahrlässig
gegen
eine
oder
mehrere
Bedingungen
für
die
Ausgabe
und
Nutzung
des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
verstoßen
hat
.