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Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 675v. 3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet , die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden sind . Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet , wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs . 1 Nr . 3 nicht nachgekommen ist . Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden , wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat .