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Satz
BGB 675v. 3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet , die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden sind . Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet , wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs . 1 Nr . 3 nicht nachgekommen ist . Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden , wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675v. 3
Abweichend
von
den
Absätzen
1
und
2
ist
der
Zahler
nicht
zum
Ersatz
von
Schäden
verpflichtet
,
die
aus
der
Nutzung
eines
nach
der
Anzeige
gemäß
§ 675l
Satz
2
verwendeten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
entstanden
sind
.
Der
Zahler
ist
auch
nicht
zum
Ersatz
von
Schäden
im
Sinne
des
Absatzes
1
verpflichtet
,
wenn
der
Zahlungsdienstleister
seiner
Pflicht
gemäß
§ 675m
Abs
. 1
Nr
. 3
nicht
nachgekommen
ist
.
Die
Sätze
1
und
2
sind
nicht
anzuwenden
,
wenn
der
Zahler
in
betrügerischer
Absicht
gehandelt
hat
.