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Satz
BGB 675v. 2 Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet , der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist , wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung 1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder 2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments herbeigeführt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675v. 2
Der
Zahler
ist
seinem
Zahlungsdienstleister
zum
Ersatz
des
gesamten
Schadens
verpflichtet
,
der
infolge
eines
nicht
autorisierten
Zahlungsvorgangs
entstanden
ist
,
wenn
er
ihn
in
betrügerischer
Absicht
ermöglicht
hat
oder
durch
vorsätzliche
oder
grob
fahrlässige
Verletzung
1.
einer
oder
mehrerer
Pflichten
gemäß
§ 675l
oder
2.
einer
oder
mehrerer
vereinbarter
Bedingungen
für
die
Ausgabe
und
Nutzung
des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
herbeigeführt
hat
.