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Satz
BGB 675v. 1 Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorengegangenen , gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments , so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro verlangen . Dies gilt auch , wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675v. 1
Beruhen
nicht
autorisierte
Zahlungsvorgänge
auf
der
Nutzung
eines
verlorengegangenen
,
gestohlenen
oder
sonst
abhanden
gekommenen
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
,
so
kann
der
Zahlungsdienstleister
des
Zahlers
von
diesem
den
Ersatz
des
hierdurch
entstandenen
Schadens
bis
zu
einem
Betrag
von
150
Euro
verlangen
.
Dies
gilt
auch
,
wenn
der
Schaden
infolge
einer
sonstigen
missbräuchlichen
Verwendung
eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
entstanden
ist
und
der
Zahler
die
personalisierten
Sicherheitsmerkmale
nicht
sicher
aufbewahrt
hat
.