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Satz
BGB 675t. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet , dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen , nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist . Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll , ist die Gutschrift , auch wenn sie nachträglich erfolgt , so vorzunehmen , dass der Zeitpunkt , den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt ( Wertstellungsdatum ) , spätestens der Geschäftstag ist , an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist . Satz 1 gilt auch dann , wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675t. 1
Der
Zahlungsdienstleister
des
Zahlungsempfängers
ist
verpflichtet
,
dem
Zahlungsempfänger
den
Zahlungsbetrag
unverzüglich
verfügbar
zu
machen
,
nachdem
er
auf
dem
Konto
des
Zahlungsdienstleisters
eingegangen
ist
.
Sofern
der
Zahlungsbetrag
auf
einem
Zahlungskonto
des
Zahlungsempfängers
gutgeschrieben
werden
soll
,
ist
die
Gutschrift
,
auch
wenn
sie
nachträglich
erfolgt
,
so
vorzunehmen
,
dass
der
Zeitpunkt
,
den
der
Zahlungsdienstleister
für
die
Berechnung
der
Zinsen
bei
Gutschrift
oder
Belastung
eines
Betrags
auf
einem
Zahlungskonto
zugrunde
legt
(
Wertstellungsdatum
) ,
spätestens
der
Geschäftstag
ist
,
an
dem
der
Zahlungsbetrag
auf
dem
Konto
des
Zahlungsdienstleisters
des
Zahlungsempfängers
eingegangen
ist
.
Satz
1
gilt
auch
dann
,
wenn
der
Zahlungsempfänger
kein
Zahlungskonto
unterhält
.