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Satz
BGB 675s. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen , dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht ; bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren . Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums , die nicht in Euro erfolgen , können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren . Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675s. 1
Der
Zahlungsdienstleister
des
Zahlers
ist
verpflichtet
sicherzustellen
,
dass
der
Zahlungsbetrag
spätestens
am
Ende
des
auf
den
Zugangszeitpunkt
des
Zahlungsauftrags
folgenden
Geschäftstags
beim
Zahlungsdienstleister
des
Zahlungsempfängers
eingeht
;
bis
zum
1.
Januar
2012
können
ein
Zahler
und
sein
Zahlungsdienstleister
eine
Frist
von
bis
zu
drei
Geschäftstagen
vereinbaren
.
Für
Zahlungsvorgänge
innerhalb
des
Europäischen
Wirtschaftsraums
,
die
nicht
in
Euro
erfolgen
,
können
ein
Zahler
und
sein
Zahlungsdienstleister
eine
Frist
von
maximal
vier
Geschäftstagen
vereinbaren
.
Für
in
Papierform
ausgelöste
Zahlungsvorgänge
können
die
Fristen
nach
Satz
1
um
einen
weiteren
Geschäftstag
verlängert
werden
.