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Satz
BGB 675r. 3 Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen , ist dieser verpflichtet , den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675r. 3
Ist
eine
vom
Zahler
angegebene
Kundenkennung
für
den
Zahlungsdienstleister
des
Zahlers
erkennbar
keinem
Zahlungsempfänger
oder
keinem
Zahlungskonto
zuzuordnen
,
ist
dieser
verpflichtet
,
den
Zahler
unverzüglich
hierüber
zu
unterrichten
und
ihm
gegebenenfalls
den
Zahlungsbetrag
wieder
herauszugeben
.