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Satz
BGB 675r. 1 Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt , einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen . Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt , so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675r. 1
Die
beteiligten
Zahlungsdienstleister
sind
berechtigt
,
einen
Zahlungsvorgang
ausschließlich
anhand
der
von
dem
Zahlungsdienstnutzer
angegebenen
Kundenkennung
auszuführen
.
Wird
ein
Zahlungsauftrag
in
Übereinstimmung
mit
dieser
Kundenkennung
ausgeführt
,
so
gilt
er
im
Hinblick
auf
den
durch
die
Kundenkennung
bezeichneten
Zahlungsempfänger
als
ordnungsgemäß
ausgeführt
.