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Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 675r. 1 Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt , einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen . Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt , so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt .