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Satz
BGB 675q. 2 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag abziehen , wenn dies mit dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde . In diesem Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675q. 2
Der
Zahlungsdienstleister
des
Zahlungsempfängers
darf
ihm
zustehende
Entgelte
vor
Erteilung
der
Gutschrift
nur
dann
von
dem
übermittelten
Betrag
abziehen
,
wenn
dies
mit
dem
Zahlungsempfänger
vereinbart
wurde
.
In
diesem
Fall
sind
der
vollständige
Betrag
des
Zahlungsvorgangs
und
die
Entgelte
in
den
Informationen
gemäß
Artikel
248 §§ 8
und
15
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
für
den
Zahlungsempfänger
getrennt
auszuweisen
.