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Satz
BGB 675p. 5 Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675p. 5
Der
Teilnehmer
an
Zahlungsverkehrssystemen
kann
einen
Auftrag
zugunsten
eines
anderen
Teilnehmers
von
dem
in
den
Regeln
des
Systems
bestimmten
Zeitpunkt
an
nicht
mehr
widerrufen
.