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Satz
BGB 675p. 4 Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden , wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben . In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675p. 4
Nach
den
in
den
Absätzen
1
bis
3
genannten
Zeitpunkten
kann
der
Zahlungsauftrag
nur
widerrufen
werden
,
wenn
der
Zahlungsdienstnutzer
und
sein
Zahlungsdienstleister
dies
vereinbart
haben
.
In
den
Fällen
des
Absatzes
2
ist
zudem
die
Zustimmung
des
Zahlungsempfängers
zum
Widerruf
erforderlich
.
Der
Zahlungsdienstleister
darf
mit
dem
Zahlungsdienstnutzer
im
Zahlungsdiensterahmenvertrag
für
die
Bearbeitung
eines
solchen
Widerrufs
ein
Entgelt
vereinbaren
.