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Satz
BGB 675p. 3 Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags ( § 675n Abs . 2 ) vereinbart worden , kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675p. 3
Ist
zwischen
dem
Zahlungsdienstnutzer
und
seinem
Zahlungsdienstleister
ein
bestimmter
Termin
für
die
Ausführung
eines
Zahlungsauftrags
( § 675n
Abs
. 2 )
vereinbart
worden
,
kann
der
Zahlungsdienstnutzer
den
Zahlungsauftrag
bis
zum
Ende
des
Geschäftstags
vor
dem
vereinbarten
Tag
widerrufen
.