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Satz
BGB 675p. 2 Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst , so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen , nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat . Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675p. 2
Wurde
der
Zahlungsvorgang
vom
Zahlungsempfänger
oder
über
diesen
ausgelöst
,
so
kann
der
Zahler
den
Zahlungsauftrag
nicht
mehr
widerrufen
,
nachdem
er
den
Zahlungsauftrag
oder
seine
Zustimmung
zur
Ausführung
des
Zahlungsvorgangs
an
den
Zahlungsempfänger
übermittelt
hat
.
Im
Fall
einer
Lastschrift
kann
der
Zahler
den
Zahlungsauftrag
jedoch
unbeschadet
seiner
Rechte
gemäß
§ 675x
bis
zum
Ende
des
Geschäftstags
vor
dem
vereinbarten
Fälligkeitstag
widerrufen
.