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Satz
BGB 675p. 1 Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675p. 1
Der
Zahlungsdienstnutzer
kann
einen
Zahlungsauftrag
vorbehaltlich
der
Absätze
2
bis
4
nach
dessen
Zugang
beim
Zahlungsdienstleister
des
Zahlers
nicht
mehr
widerrufen
.