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Satz
BGB 675o. 2 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt , die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen , wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675o. 2
Der
Zahlungsdienstleister
des
Zahlers
ist
nicht
berechtigt
,
die
Ausführung
eines
autorisierten
Zahlungsauftrags
abzulehnen
,
wenn
die
im
Zahlungsdiensterahmenvertrag
festgelegten
Ausführungsbedingungen
erfüllt
sind
und
die
Ausführung
nicht
gegen
sonstige
Rechtsvorschriften
verstößt
.