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Satz
BGB 675o. 1 Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab , ist er verpflichtet , den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich , auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs . 1 zu unterrichten . In der Unterrichtung sind , soweit möglich , die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben , wie Fehler , die zur Ablehnung geführt haben , berichtigt werden können . Die Angabe von Gründen darf unterbleiben , soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675o. 1
Lehnt
der
Zahlungsdienstleister
die
Ausführung
eines
Zahlungsauftrags
ab
,
ist
er
verpflichtet
,
den
Zahlungsdienstnutzer
hierüber
unverzüglich
,
auf
jeden
Fall
aber
innerhalb
der
Fristen
gemäß
§ 675s
Abs
. 1
zu
unterrichten
.
In
der
Unterrichtung
sind
,
soweit
möglich
,
die
Gründe
für
die
Ablehnung
sowie
die
Möglichkeiten
anzugeben
,
wie
Fehler
,
die
zur
Ablehnung
geführt
haben
,
berichtigt
werden
können
.
Die
Angabe
von
Gründen
darf
unterbleiben
,
soweit
sie
gegen
sonstige
Rechtsvorschriften
verstoßen
würde
.
Der
Zahlungsdienstleister
darf
mit
dem
Zahlungsdienstnutzer
im
Zahlungsdiensterahmenvertrag
für
die
Unterrichtung
über
eine
berechtigte
Ablehnung
ein
Entgelt
vereinbaren
.