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DeutschBGB 675o. 1 Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab , ist er verpflichtet , den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich , auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs . 1 zu unterrichten . In der Unterrichtung sind , soweit möglich , die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben , wie Fehler , die zur Ablehnung geführt haben , berichtigt werden können . Die Angabe von Gründen darf unterbleiben , soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren .