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Satz
BGB 675n. 2 Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer , der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird , und sein Zahlungsdienstleister , dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag , an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat , beginnen soll , so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs . 1 als Zeitpunkt des Zugangs . Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers , so gilt für die Zwecke des § 675s Abs . 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675n. 2
Vereinbaren
der
Zahlungsdienstnutzer
,
der
einen
Zahlungsvorgang
auslöst
oder
über
den
ein
Zahlungsvorgang
ausgelöst
wird
,
und
sein
Zahlungsdienstleister
,
dass
die
Ausführung
des
Zahlungsauftrags
an
einem
bestimmten
Tag
oder
am
Ende
eines
bestimmten
Zeitraums
oder
an
dem
Tag
,
an
dem
der
Zahler
dem
Zahlungsdienstleister
den
zur
Ausführung
erforderlichen
Geldbetrag
zur
Verfügung
gestellt
hat
,
beginnen
soll
,
so
gilt
der
vereinbarte
Termin
für
die
Zwecke
des
§ 675s
Abs
. 1
als
Zeitpunkt
des
Zugangs
.
Fällt
der
vereinbarte
Termin
nicht
auf
einen
Geschäftstag
des
Zahlungsdienstleisters
des
Zahlers
,
so
gilt
für
die
Zwecke
des
§ 675s
Abs
. 1
der
darauf
folgende
Geschäftstag
als
Zeitpunkt
des
Zugangs
.