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Satz
BGB 675m. 1 Der Zahlungsdienstleister , der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt , ist verpflichtet , 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen , dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind , 2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen , es sei denn , ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument muss ersetzt werden , 3. sicherzustellen , dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat , eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs . 2 Satz 5 zu verlangen , und 4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern , sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist . Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt , stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung , mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann , dass eine Anzeige erfolgt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675m. 1
Der
Zahlungsdienstleister
,
der
ein
Zahlungsauthentifizierungsinstrument
ausgibt
,
ist
verpflichtet
, 1.
unbeschadet
der
Pflichten
des
Zahlungsdienstnutzers
gemäß
§ 675l
sicherzustellen
,
dass
die
personalisierten
Sicherheitsmerkmale
des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
nur
der
zur
Nutzung
berechtigten
Person
zugänglich
sind
, 2.
die
unaufgeforderte
Zusendung
von
Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten
an
den
Zahlungsdienstnutzer
zu
unterlassen
,
es
sei
denn
,
ein
bereits
an
den
Zahlungsdienstnutzer
ausgegebenes
Zahlungsauthentifizierungsinstrument
muss
ersetzt
werden
, 3.
sicherzustellen
,
dass
der
Zahlungsdienstnutzer
durch
geeignete
Mittel
jederzeit
die
Möglichkeit
hat
,
eine
Anzeige
gemäß
§ 675l
Satz
2
vorzunehmen
oder
die
Aufhebung
der
Sperrung
gemäß
§ 675k
Abs
. 2
Satz
5
zu
verlangen
,
und
4.
jede
Nutzung
des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
zu
verhindern
,
sobald
eine
Anzeige
gemäß
§ 675l
Satz
2
erfolgt
ist
.
Hat
der
Zahlungsdienstnutzer
den
Verlust
,
den
Diebstahl
,
die
missbräuchliche
Verwendung
oder
die
sonstige
nicht
autorisierte
Nutzung
eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
angezeigt
,
stellt
sein
Zahlungsdienstleister
ihm
auf
Anfrage
bis
mindestens
18
Monate
nach
dieser
Anzeige
die
Mittel
zur
Verfügung
,
mit
denen
der
Zahlungsdienstnutzer
beweisen
kann
,
dass
eine
Anzeige
erfolgt
ist
.