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Satz
BGB 675l Der Zahler ist verpflichtet , unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen , um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen . Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen , nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675l
Der
Zahler
ist
verpflichtet
,
unmittelbar
nach
Erhalt
eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
alle
zumutbaren
Vorkehrungen
zu
treffen
,
um
die
personalisierten
Sicherheitsmerkmale
vor
unbefugtem
Zugriff
zu
schützen
.
Er
hat
dem
Zahlungsdienstleister
oder
einer
von
diesem
benannten
Stelle
den
Verlust
,
den
Diebstahl
,
die
missbräuchliche
Verwendung
oder
die
sonstige
nicht
autorisierte
Nutzung
eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
unverzüglich
anzuzeigen
,
nachdem
er
hiervon
Kenntnis
erlangt
hat
.