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Satz
BGB 675j. 2 Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden , wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist ( § 675p ) . Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden , dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675j. 2
Die
Zustimmung
kann
vom
Zahler
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Zahlungsdienstleister
so
lange
widerrufen
werden
,
wie
der
Zahlungsauftrag
widerruflich
ist
( § 675p ) .
Auch
die
Zustimmung
zur
Ausführung
mehrerer
Zahlungsvorgänge
kann
mit
der
Folge
widerrufen
werden
,
dass
jeder
nachfolgende
Zahlungsvorgang
nicht
mehr
autorisiert
ist
.