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Satz
BGB 675j. 1 Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam , wenn er diesem zugestimmt hat ( Autorisierung ) . Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder , sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart , als Genehmigung erteilt werden . Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren . Insbesondere kann vereinbart werden , dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675j. 1
Ein
Zahlungsvorgang
ist
gegenüber
dem
Zahler
nur
wirksam
,
wenn
er
diesem
zugestimmt
hat
(
Autorisierung
) .
Die
Zustimmung
kann
entweder
als
Einwilligung
oder
,
sofern
zwischen
dem
Zahler
und
seinem
Zahlungsdienstleister
zuvor
vereinbart
,
als
Genehmigung
erteilt
werden
.
Art
und
Weise
der
Zustimmung
sind
zwischen
dem
Zahler
und
seinem
Zahlungsdienstleister
zu
vereinbaren
.
Insbesondere
kann
vereinbart
werden
,
dass
die
Zustimmung
mittels
eines
bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
erteilt
werden
kann
.