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Satz
BGB 675i. 3 Die §§ 675u und 675v sind für elektronisches Geld nicht anzuwenden , wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat , das Zahlungskonto oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren . Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675i. 3
Die
§§ 675u
und
675v
sind
für
elektronisches
Geld
nicht
anzuwenden
,
wenn
der
Zahlungsdienstleister
des
Zahlers
nicht
die
Möglichkeit
hat
,
das
Zahlungskonto
oder
das
Kleinbetragsinstrument
zu
sperren
.
Satz
1
gilt
nur
für
Zahlungskonten
oder
Kleinbetragsinstrumente
mit
einem
Wert
von
höchstens
200
Euro
.