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Satz
BGB 675i. 1 Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen . Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel , 1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können , 2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder 3. das Geldbeträge speichert , die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen . In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro , wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675i. 1
Ein
Zahlungsdienstevertrag
kann
die
Überlassung
eines
Kleinbetragsinstruments
an
den
Zahlungsdienstnutzer
vorsehen
.
Ein
Kleinbetragsinstrument
ist
ein
Mittel
, 1.
mit
dem
nur
einzelne
Zahlungsvorgänge
bis
höchstens
30
Euro
ausgelöst
werden
können
, 2.
das
eine
Ausgabenobergrenze
von
150
Euro
hat
oder
3.
das
Geldbeträge
speichert
,
die
zu
keiner
Zeit
150
Euro
übersteigen
.
In
den
Fällen
der
Nummern
2
und
3
erhöht
sich
die
Betragsgrenze
auf
200
Euro
,
wenn
das
Kleinbetragsinstrument
nur
für
inländische
Zahlungsvorgänge
genutzt
werden
kann
.