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Satz
BGB 675h. 2 Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen , wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde . Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten . Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675h. 2
Der
Zahlungsdienstleister
kann
den
Zahlungsdiensterahmenvertrag
nur
kündigen
,
wenn
der
Vertrag
auf
unbestimmte
Zeit
geschlossen
wurde
und
das
Kündigungsrecht
vereinbart
wurde
.
Die
Kündigungsfrist
darf
zwei
Monate
nicht
unterschreiten
.
Die
Kündigung
ist
in
der
in
Artikel
248 §§ 2
und
3
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
vorgesehenen
Form
zu
erklären
.