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Satz
BGB 675g. 4 Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675g. 4
Der
Zahlungsdienstnutzer
darf
durch
Vereinbarungen
zur
Berechnung
nach
Absatz
3
nicht
benachteiligt
werden
.