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Satz
BGB 675g. 3 Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam , soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen . Referenzzinssatz ist der Zinssatz , der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt . Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs , der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675g. 3
Änderungen
von
Zinssätzen
oder
Wechselkursen
werden
unmittelbar
und
ohne
vorherige
Benachrichtigung
wirksam
,
soweit
dies
im
Zahlungsdiensterahmenvertrag
vereinbart
wurde
und
die
Änderungen
auf
den
dort
vereinbarten
Referenzzinssätzen
oder
Referenzwechselkursen
beruhen
.
Referenzzinssatz
ist
der
Zinssatz
,
der
bei
der
Zinsberechnung
zugrunde
gelegt
wird
und
aus
einer
öffentlich
zugänglichen
und
für
beide
Parteien
eines
Zahlungsdienstevertrags
überprüfbaren
Quelle
stammt
.
Referenzwechselkurs
ist
der
Wechselkurs
,
der
bei
jedem
Währungsumtausch
zugrunde
gelegt
und
vom
Zahlungsdienstleister
zugänglich
gemacht
wird
oder
aus
einer
öffentlich
zugänglichen
Quelle
stammt
.