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Satz
BGB 675g. 1 Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus , dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675g. 1
Eine
Änderung
des
Zahlungsdiensterahmenvertrags
auf
Veranlassung
des
Zahlungsdienstleisters
setzt
voraus
,
dass
dieser
die
beabsichtigte
Änderung
spätestens
zwei
Monate
vor
dem
vorgeschlagenen
Zeitpunkt
ihres
Wirksamwerdens
dem
Zahlungsdienstnutzer
in
der
in
Artikel
248 §§ 2
und
3
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
vorgesehenen
Form
anbietet
.