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Satz
BGB 675f. 5 In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers , dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten , nicht ausgeschlossen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675f. 5
In
einem
Zahlungsdiensterahmenvertrag
zwischen
dem
Zahlungsempfänger
und
seinem
Zahlungsdienstleister
darf
das
Recht
des
Zahlungsempfängers
,
dem
Zahler
für
die
Nutzung
eines
bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments
eine
Ermäßigung
anzubieten
,
nicht
ausgeschlossen
werden
.