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Satz
BGB 675f. 4 Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet , dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten . Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt , sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist ; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675f. 4
Der
Zahlungsdienstnutzer
ist
verpflichtet
,
dem
Zahlungsdienstleister
das
für
die
Erbringung
eines
Zahlungsdienstes
vereinbarte
Entgelt
zu
entrichten
.
Für
die
Erfüllung
von
Nebenpflichten
nach
diesem
Untertitel
hat
der
Zahlungsdienstleister
nur
dann
einen
Anspruch
auf
ein
Entgelt
,
sofern
dies
zugelassen
und
zwischen
dem
Zahlungsdienstnutzer
und
dem
Zahlungsdienstleister
vereinbart
worden
ist
;
dieses
Entgelt
muss
angemessen
und
an
den
tatsächlichen
Kosten
des
Zahlungsdienstleisters
ausgerichtet
sein
.