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Satz
BGB 675f. 2 Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet , für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen . Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675f. 2
Durch
einen
Zahlungsdiensterahmenvertrag
wird
der
Zahlungsdienstleister
verpflichtet
,
für
den
Zahlungsdienstnutzer
einzelne
und
aufeinander
folgende
Zahlungsvorgänge
auszuführen
sowie
gegebenenfalls
für
den
Zahlungsdienstnutzer
ein
auf
dessen
Namen
oder
die
Namen
mehrerer
Zahlungsdienstnutzer
lautendes
Zahlungskonto
zu
führen
.
Ein
Zahlungsdiensterahmenvertrag
kann
auch
Bestandteil
eines
sonstigen
Vertrags
sein
oder
mit
einem
anderen
Vertrag
zusammenhängen
.