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Satz
BGB 675e. 4 Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher , so können die Parteien vereinbaren , dass § 675d Abs . 1 Satz 1 , Abs . 2 bis 4 , § 675f Abs . 4 Satz 2 , die §§ 675g , 675h , 675j Abs . 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind ; sie können auch eine andere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675e. 4
Handelt
es
sich
bei
dem
Zahlungsdienstnutzer
nicht
um
einen
Verbraucher
,
so
können
die
Parteien
vereinbaren
,
dass
§ 675d
Abs
. 1
Satz
1 ,
Abs
. 2
bis
4 , § 675f
Abs
. 4
Satz
2 ,
die
§§ 675g , 675h , 675j
Abs
. 2
und
§ 675p
sowie
die
§§ 675v
bis
676
ganz
oder
teilweise
nicht
anzuwenden
sind
;
sie
können
auch
eine
andere
als
die
in
§ 676b
vorgesehene
Frist
vereinbaren
.