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Satz
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DeutschBGB 675e. 4 Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher , so können die Parteien vereinbaren , dass § 675d Abs . 1 Satz 1 , Abs . 2 bis 4 , § 675f Abs . 4 Satz 2 , die §§ 675g , 675h , 675j Abs . 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind ; sie können auch eine andere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren .