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Satz
BGB 675e. 2 Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 sind § 675q Abs . 1 und 3 , § 675s Abs . 1 , § 675t Abs . 2 , § 675x Abs . 1 und § 675y Abs . 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden ; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden , ist auch § 675t Abs . 1 nicht anzuwenden . Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden ; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden , gilt dies nicht für § 675t Abs . 1 Satz 1 und 2 sowie Abs . 3.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675e. 2
Für
Zahlungsdienste
im
Sinne
des
§ 675d
Abs
. 1
Satz
2
sind
§ 675q
Abs
. 1
und
3 , § 675s
Abs
. 1 , § 675t
Abs
. 2 , § 675x
Abs
. 1
und
§ 675y
Abs
. 1
und
2
sowie
§ 675z
Satz
3
nicht
anzuwenden
;
soweit
solche
Zahlungsdienste
in
der
Währung
eines
Staates
außerhalb
des
Europäischen
Wirtschaftsraums
erbracht
werden
,
ist
auch
§ 675t
Abs
. 1
nicht
anzuwenden
.
Im
Übrigen
darf
für
Zahlungsdienste
im
Sinne
des
§ 675d
Abs
. 1
Satz
2
zum
Nachteil
des
Zahlungsdienstnutzers
von
den
Vorschriften
dieses
Untertitels
abgewichen
werden
;
soweit
solche
Zahlungsdienste
jedoch
in
Euro
oder
in
der
Währung
eines
Mitgliedstaats
der
Europäischen
Union
oder
eines
anderen
Vertragsstaats
des
Abkommens
über
den
Europäischen
Wirtschaftsraum
erbracht
werden
,
gilt
dies
nicht
für
§ 675t
Abs
. 1
Satz
1
und
2
sowie
Abs
. 3.