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Satz
BGB 675e. 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist , darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675e. 1
Soweit
nichts
anderes
bestimmt
ist
,
darf
von
den
Vorschriften
dieses
Untertitels
nicht
zum
Nachteil
des
Zahlungsdienstnutzers
abgewichen
werden
.