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Satz
BGB 675d. 2 Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig , so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675d. 2
Ist
die
ordnungsgemäße
Unterrichtung
streitig
,
so
trifft
die
Beweislast
den
Zahlungsdienstleister
.