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Satz
BGB 675d. 1 Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten . Dies gilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungsdiensten , bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675d. 1
Zahlungsdienstleister
haben
Zahlungsdienstnutzer
bei
der
Erbringung
von
Zahlungsdiensten
über
die
in
Artikel
248 §§ 1
bis
16
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
bestimmten
Umstände
in
der
dort
vorgesehenen
Form
zu
unterrichten
.
Dies
gilt
nicht
für
die
Erbringung
von
Zahlungsdiensten
in
der
Währung
eines
Staates
außerhalb
des
Europäischen
Wirtschaftsraums
oder
die
Erbringung
von
Zahlungsdiensten
,
bei
denen
der
Zahlungsdienstleister
des
Zahlers
oder
des
Zahlungsempfängers
außerhalb
des
Europäischen
Wirtschaftsraums
belegen
ist
.