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Satz
BGB 675c. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675c. 2
Die
Vorschriften
dieses
Untertitels
sind
auch
auf
einen
Vertrag
über
die
Ausgabe
und
Nutzung
von
elektronischem
Geld
anzuwenden
.