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Satz
BGB 675c. 1 Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag , der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat , sind die §§ 663 , 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675c. 1
Auf
einen
Geschäftsbesorgungsvertrag
,
der
die
Erbringung
von
Zahlungsdiensten
zum
Gegenstand
hat
,
sind
die
§§ 663 , 665
bis
670
und
672
bis
674
entsprechend
anzuwenden
,
soweit
in
diesem
Untertitel
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist
.