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Satz
BGB 675b Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs - und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag , der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat , von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675b
Der
Teilnehmer
an
Wertpapierlieferungs
-
und
Abrechnungssystemen
kann
einen
Auftrag
,
der
die
Übertragung
von
Wertpapieren
oder
Ansprüchen
auf
Herausgabe
von
Wertpapieren
im
Wege
der
Verbuchung
oder
auf
sonstige
Weise
zum
Gegenstand
hat
,
von
dem
in
den
Regeln
des
Systems
bestimmten
Zeitpunkt
an
nicht
mehr
widerrufen
.