kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 675a Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat , stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge ( Standardgeschäfte ) schriftlich , in geeigneten Fällen auch elektronisch , unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung , soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675a
Wer
zur
Besorgung
von
Geschäften
öffentlich
bestellt
ist
oder
sich
dazu
öffentlich
erboten
hat
,
stellt
für
regelmäßig
anfallende
standardisierte
Geschäftsvorgänge
(
Standardgeschäfte
)
schriftlich
,
in
geeigneten
Fällen
auch
elektronisch
,
unentgeltlich
Informationen
über
Entgelte
und
Auslagen
der
Geschäftsbesorgung
zur
Verfügung
,
soweit
nicht
eine
Preisfestsetzung
nach
§ 315
erfolgt
oder
die
Entgelte
und
Auslagen
gesetzlich
verbindlich
geregelt
sind
.