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Satz
BGB 675. 2 Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt , ist , unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis , einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit , zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675. 2
Wer
einem
anderen
einen
Rat
oder
eine
Empfehlung
erteilt
,
ist
,
unbeschadet
der
sich
aus
einem
Vertragsverhältnis
,
einer
unerlaubten
Handlung
oder
einer
sonstigen
gesetzlichen
Bestimmung
ergebenden
Verantwortlichkeit
,
zum
Ersatz
des
aus
der
Befolgung
des
Rates
oder
der
Empfehlung
entstehenden
Schadens
nicht
verpflichtet
.
Englisch
BGB 675. 2 A person who gives another person advice or a recommendation , notwithstanding the responsibility that arises from a contractual relationship , a tort or another statutory provision , is not obliged to pay compensation for the damage arising from following the advice or the recommendation .