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Satz
WertpapierlieferBGB 675. 1 Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag , der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat , finden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird , die Vorschriften der §§ 663 , 665 bis 670 , 672 bis 674 und , wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht , ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen , auch die Vorschriften des § 671 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
WertpapierlieferBGB
675. 1
Auf
einen
Dienstvertrag
oder
einen
Werkvertrag
,
der
eine
Geschäftsbesorgung
zum
Gegenstand
hat
,
finden
,
soweit
in
diesem
Untertitel
nichts
Abweichendes
bestimmt
wird
,
die
Vorschriften
der
§§ 663 , 665
bis
670 , 672
bis
674
und
,
wenn
dem
Verpflichteten
das
Recht
zusteht
,
ohne
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
zu
kündigen
,
auch
die
Vorschriften
des
§ 671
Abs
. 2
entsprechende
Anwendung
.