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Satz
BGB 674 Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf , so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend , bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 674
Erlischt
der
Auftrag
in
anderer
Weise
als
durch
Widerruf
,
so
gilt
er
zugunsten
des
Beauftragten
gleichwohl
als
fortbestehend
,
bis
der
Beauftragte
von
dem
Erlöschen
Kenntnis
erlangt
oder
das
Erlöschen
kennen
muss
.