kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 673 Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten . Erlischt der Auftrag , so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 673
Der
Auftrag
erlischt
im
Zweifel
durch
den
Tod
des
Beauftragten
.
Erlischt
der
Auftrag
,
so
hat
der
Erbe
des
Beauftragten
den
Tod
dem
Auftraggeber
unverzüglich
anzuzeigen
und
,
wenn
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
,
die
Besorgung
des
übertragenen
Geschäfts
fortzusetzen
,
bis
der
Auftraggeber
anderweit
Fürsorge
treffen
kann
;
der
Auftrag
gilt
insoweit
als
fortbestehend
.