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Satz
BGB 672 Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers . Erlischt der Auftrag , so hat der Beauftragte , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 672
Der
Auftrag
erlischt
im
Zweifel
nicht
durch
den
Tod
oder
den
Eintritt
der
Geschäftsunfähigkeit
des
Auftraggebers
.
Erlischt
der
Auftrag
,
so
hat
der
Beauftragte
,
wenn
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
,
die
Besorgung
des
übertragenen
Geschäfts
fortzusetzen
,
bis
der
Erbe
oder
der
gesetzliche
Vertreter
des
Auftraggebers
anderweit
Fürsorge
treffen
kann
;
der
Auftrag
gilt
insoweit
als
fortbestehend
.