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Satz
BGB 670 Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 670
Macht
der
Beauftragte
zum
Zwecke
der
Ausführung
des
Auftrags
Aufwendungen
,
die
er
den
Umständen
nach
für
erforderlich
halten
darf
,
so
ist
der
Auftraggeber
zum
Ersatz
verpflichtet
.